Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
- roman765
- 31. Mai 2022
- 2 Min. Lesezeit
Mit Urteil vom 03.04.2019 VI R 46/17 hat der BFH bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird das Zimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (beispielsweise am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung -am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

Ein wirklich spannender Beitrag, der zum Nachdenken anregt! Ich stimme dir vollkommen zu, dass die Definition von "häuslichem Arbeitszimmer" sich im Wandel befindet. Früher dachte ich da auch ganz klassisch an einen separaten Raum mit Schreibtisch und Bürostuhl. Mittlerweile sehe ich aber, dass sich die Anforderungen durch die Digitalisierung und flexiblere Arbeitsmodelle stark verändert haben. Wenn ich daran denke, wie ich früher meine "Arbeit" zu Hause erledigt habe, merke ich, dass ich da auch schon ganz schön am improvisieren war. Es ist faszinierend, wie sich dieser Begriff weiterentwickeln wird. Wird es in Zukunft vielleicht sogar noch mehr Grauzonen geben, oder wird es klarere Richtlinien geben? Der Inhalt hier hat mich definitiv dazu gebracht, diese Frage tiefer zu beleuchten. Ich bin…
Das trifft den Nagel wirklich auf den Kopf! Ich habe Ihren Beitrag mit großem Interesse gelesen und musste sofort an meine eigenen Erfahrungen denken. Gerade jetzt, wo ich darüber nachdenke, sehe ich, dass Ihre Erkenntnisse auch für Anfänger im Bereich des häuslichen Arbeitszimmers absolut relevant sind. Es ist erfrischend, einen so primären und doch tiefgründigen Blick auf dieses Thema zu werfen. Ich muss gestehen, dass ich anfangs auch meine Schwierigkeiten mit der optimalen Einrichtung meines Arbeitszimmers hatte. Manchmal denkt man, man hat alles bedacht, aber dann merkt man doch, dass da noch mehr drinsteckt, als man auf den ersten Blick sieht. Ihre Ausführungen helfen, diese "versteckten" Aspekte besser zu verstehen und anzugehen. Vielen Dank für die Mühe, die Sie sich…